A. Allgemeine Bestimmungen
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
- Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Sturmhaube Sylt GmbH & Co. KG – nachfolgend „Sturmhaube“ genannt – mit ihren Kunden insbesondere im Zusammenhang mit der mietweisen Überlassung von Hotelzimmern.
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen auch zur Anwendung bei der Durchführung von Veranstaltungen – beispielweise Hochzeiten, Geburtstagen, Konferenzen, Ausstellungen, Seminaren, Tagungen und Banketten –, Besuchen des Restaurants sowie von Dienstleistungen im Rahmen des Strandverkaufs. Sie gelten auch für das Catering, die Herstellung von Speisen und Getränken, die Bereitstellung von Personal sowie die mietweise Überlassung von Veranstaltungsequipment am Veranstaltungsort sowie für alle in diesem Zusammenhang für Kunden erbrachten weiteren Lieferungen und Leistungen der „Sturmhaube“.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich mit der „Sturmhaube“ vereinbart wurde.
- Der Abschluss eines Vertrags mit der „Sturmhaube“ kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch die „Sturmhaube“ zustande. Der „Sturmhaube“ steht es frei, den Vertragsabschluss noch einmal schriftlich zu bestätigen.
- Sofern ein Dritter stellvertretend für einen Kunden eine Bestellung vornimmt, haftet er zusammen mit dem Kunden gegenüber der „Sturmhaube“ als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsabschluss, sofern der „Sturmhaube“ eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
- Der vollständige Name des Unternehmens ist „Sturmhaube Sylt GmbH & Co. KG“. Kunden haben bei Angaben zum Veranstaltungsort die korrekte Namensführung zu beachten. Bild-, Foto- und Filmmaterial sowie das Logo der „Sturmhaube“ sind urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die „Sturmhaube“ gestattet.
II. Geltungsbereich, Vertragsschluss
- Die „Sturmhaube“ verpflichtet sich, die von einem Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist im Gegenzug verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die mit der „Sturmhaube“ vereinbarten Preise zu bezahlen. Entsprechendes gilt für die Durchführung von Veranstaltungen.
- Dies gilt auch für von einem Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der „Sturmhaube“ an Dritte, soweit nicht ein direkter Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten geschlossen wird.
- Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer zur Zeit des Vertragsabschlusses mit ein. Erhöht oder ermäßigt sich während der Vertragslaufzeit die gesetzliche Umsatzsteuer, verändert sich das Entgelt für die in Anspruch genommene Leistung entsprechend.
III. Zahlungsmodalitäten, Aufrechnung
- Von der „Sturmhaube“ ausgestellte Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. „Sturmhaube“ kann jederzeit zu Gunsten des Kunden ein davon abweichendes Fälligkeitsdatum bestimmen.
- „Sturmhaube“ ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung/Anzahlung oder eine Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
- Bei einer nachträglichen Erweiterung des Vertragsumfangs hat „Sturmhaube“ das Recht vor Beginn eines Hotelaufenthaltes oder Durchführung einer Veranstaltung die ursprünglich vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung entsprechend zu erhöhen.
- Ist es in der Vergangenheit zu einem Zahlungsrückstand des Kunden gekommen, so ist „Sturmhaube“ berechtigt die vereinbarte Vergütung in voller Höhe als Vorauszahlung/Anzahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie vom Kunden einzufordern.
- Ein Kunde kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels, für den „Sturmhaube“ infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einzustehen hat, gegenüber Forderungen der „Sturmhaube“ aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das Recht des Kunden, die Rückforderung von Überzahlungen oder anderweitige Forderungen gegen „Sturmhaube“ außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
IV. Zahlungsmodalitäten, Aufrechnung
- Ein Rücktritt des Kunden von einem mit „Sturmhaube“ geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der „Sturmhaube“. Andernfalls ist der vertraglich vereinbarte Preis auch dann zu zahlen, wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Preises entfällt, wenn dem Kunden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht oder dem Kunden ein Festhalten am Vertrag aus einem anderen wichtigen Grund nicht mehr zuzumuten ist.
- Sofern zwischen „Sturmhaube“ und dem Kunden ein Termin oder eine Frist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis zum Fristablauf vom Vertrag ohne Auslösung von Zahlungs- oder Schadensersatzansprüchen zurücktreten.
V. Vertragsrücktritt/Stornierung durch Sturmhaube
- Sofern einem Kunden innerhalb einer bestimmten Frist ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, ist „Sturmhaube“ in diesem Zeitraum ebenfalls zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern oder zur Durchführung von Veranstaltungen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der „Sturmhaube“ auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Wird eine vereinbarte Vorauszahlung/Anzahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie auch nach Verstreichen einer von „Sturmhaube“ gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist „Sturmhaube“ ebenfalls zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist „Sturmhaube“ berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- höhere Gewalt oder andere von „Sturmhaube“ nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
- Hotelzimmer oder die Durchführung von Veranstaltungen unter Irreführenden oder falschen Angaben vertragswesentlicher Tatsachen zur Person des Kunden oder zum Zweck seines Aufenthaltes gebucht wurden,
- „Sturmhaube“ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Vertragsdurchführung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von „Sturmhaube“ in der Öffentlichkeit gefährden könnten, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von „Sturmhaube“ zuzurechnen ist,
- der Zweck oder der Anlass des Hotelaufenthaltes oder der Durchführung von Veranstaltungen gesetzeswidrig ist.
B. Besondere Bestimmungen für das Restaurant und den Strandverkauf
I. Reservierungen und Stornierungen
Da unser Restaurant nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen aufweist und die von uns angebotenen Speisen stets frisch und aufwändig zubereitet werden, können wir bei der Vergabe und Reservierung der vorhandenen Plätze keine große Flexibilität anbieten. Insbesondere sind wir im Fall von größeren Reservierungen regelmäßig gezwungen, andere Gäste abzuweisen. Der Schaden, der uns durch eine Nichteinhaltung oder unangemessen kurzfristige Absage von Reservierungen entsteht, ist vor diesem Hintergrund erheblich. Wir bitten deshalb um Verständnis dafür, dass wir uns vorbehalten, diesen Schaden gegebenenfalls nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen geltend zu machen. Bitte verstehen Sie auch, dass wir in so einem Fall Sie nicht nochmal extra benachrichtigen.
- Wir behalten uns vor, eine Reservierung in unserem Restaurant ab 2 nur gegen Hinterlegung einer Kreditkarteninformation vorzunehmen. Wir sind berechtigt, die jeweilige Kreditkarte mit dem Bewirtungspreis (soweit dieser nicht unmittelbar im Anschluss an die Bewirtung in unserem Restaurant beglichen wird) sowie einer (nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen) gegebenenfalls geschuldeten Entschädigung zu belasten. Dies gilt auch für den Bewirtungspreis oder Entschädigungen aus Folgegeschäften.
- Reservierungen sind hinsichtlich der reservierten Zeit und der Anzahl der reservierten Plätze (d. h. der angekündigten Gäste) verbindlich. Sie können Ihre Reservierung jedoch bis spätestens 13 Uhr am Tag der Reservierung ganz oder teilweise (d. h. hinsichtlich einzelner Plätze/Gäste) stornieren, ohne dass Ihnen dadurch Kosten entstehen.
- Erfolgt eine Stornierung nicht spätestens zu dem in Ziffer 2 genannten Zeitpunkt, sind wir berechtigt, für jeden nicht in Anspruch genommenen bzw. stornierten Platz eine pauschale Entschädigung von EUR 65,00 zu berechnen. Das Gleiche gilt, soweit die reservierten Plätze zu der vereinbarten Zeit nicht in Anspruch genommen werden, d. h. die Gäste nicht oder nicht in der angekündigten Anzahl erscheinen.
- Sofern Sie die verspätete Stornierung bzw. die Nichtinanspruchnahme der reservierten Plätze nicht zu vertreten haben (höhere Gewalt), sind wir zur Geltendmachung einer Entschädigung nicht berechtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass uns infolge der verspäteten Stornierung oder des Nichterscheinens kein Schaden entstanden ist.
- Soweit die reservierten Plätze nicht spätestens 20 Minuten nach der reservierten Zeit in Anspruch genommen werden (d. h. die insoweit angekündigten Gäste nicht erscheinen), sind wir berechtigt, die Plätze anderweitig zu vergeben. Ziffer 3 und 4 gelten auch in diesem Fall. Einkünfte, die wir durch die anderweitige Vergabe der Plätze erzielen, müssen und werden wir uns in diesem Fall jedoch auf die Entschädigung gemäß Ziffer 3 anrechnen lassen.
- Die Regelungen in Ziffer 5 finden auch Anwendung, wenn die Gäste zwar erscheinen, die reservierten Plätze aber dennoch nicht in Anspruch nehmen, sondern unser Restaurant wieder verlassen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass mehr Personen erscheinen als in der Reservierung angekündigt und es uns nicht möglich ist, weitere Plätze bereitzustellen. Wir bitten hierfür um Verständnis, da wir aufgrund unseres Raumkonzeptes sowie bestehender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen an eine bestimmte Raumaufteilung sowie eine maximale Anzahl von Gästen gebunden sind.
- Stornierungen können wie folgt vorgenommen werden: montags bis freitags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr telefonisch unter 04651 995940 oder täglich per E-Mail an restaurant@sturmhaube.de. Bei online Reservierungen nutzen Sie den „Stornieren“ Button in Ihrer Bestätigungs-E-Mail.
C. Besondere Bestimmungen für die Nutzung von Hotelzimmern
I. Untervermietung, Verringerung von Leistungen
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken sowie die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der „Sturmhaube“ und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB wird abbedungen, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Der Kunde tritt mit Vertragsabschluss im Voraus etwaige Untervermietungserlöse an „Sturmhaube“ erfüllungshalber ab. Er ist gegenüber „Sturmhaube“ verpflichtet, umfassend Auskunft über eventuell erzielte Untervermietungserlöse und Vertragspartner zu erteilen.
- „Sturmhaube“ ist berechtigt, ihre Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, einer nachträglichen Verminderung der mit „Sturmhaube“ vereinbarten weiteren Leistungen oder eine Herabsetzung der ursprünglich vereinbarten Aufenthaltsdauer davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels nach billigem Ermessen erhöht.
- Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern oder Leistungen hat „Sturmhaube“ die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer während der identischen Zeit sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
- Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so hat die „Sturmhaube“ das Recht, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung ohne Frühstück zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
- Hunde dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der „Sturmhaube“ in vorgegebenen Zimmern gegen eine Gebühr von € 35,00 pro Hund und pro Nacht untergebracht werden.
II. Übergabe und Rückgabe von Zimmern
- Der Kunde hat – soweit dies im Voraus nicht vertraglich vereinbart wurde – keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat nur dann Anspruch auf frühere Bereitstellung, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart wurde.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Bei einer verspäteten Räumung des Zimmers ist „Sturmhaube“ berechtigt, bis 18:00 Uhr 50% des vollen Preises (Listenpreises) in Rechnung zu stellen, für eine vertragsüberschreitende Nutzung nach 18:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass „Sturmhaube“ kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
III. Nutzung WLAN und LAN
- „Sturmhaube“ vermittelt für den Kunden auf Wunsch einen in der Regel kostenpflichtigen Internetzugang. Es gelten die jeweils aktuellen Preisstaffeln gemäß Preisaushang. „Sturmhaube“ ist lediglich Zugangsvermittler, ein Rechtsanspruch auf ununterbrochene Benutzung und/oder eine bestimmte Geschwindigkeit des Internetzugangs gegenüber „Sturmhaube“ besteht nicht. „Sturmhaube“ tritt insoweit seine jeweiligen Erfüllungsansprüche gegenüber dem Dienstanbieter an den Kunden ab. Die Benutzung des WLANs erfolgt nach Übergabe des Zugangscodes. Für die Einwahl und Freischaltung ist der Diensteanbieter verantwortlich. Bei minderjährigen Personen erfolgt die Freigabe erst nach Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung eines Erziehungsberechtigten.
- Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Nutzung des Internets die geltenden Gesetze einzuhalten und keine Inhalte zu verbreiten oder abzurufen, die gegen urheberrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verstoßen. Diese Verpflichtung beinhaltet insbesondere
- keine verfassungsfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Inhalte zu verbreiten oder abzurufen,
- kein urheberrechtlich geschütztes Material abzurufen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder anderen Personen zugänglich zu machen,
- keine Filesharing-Programme zu installieren oder zu nutzen.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen durch den Kunden ist „Sturmhaube“ berechtigt, den Internetzugang sofort zu sperren. Die Geltendmachung eines Schadensersatzes durch „Sturmhaube“ bleibt vorbehalten. „Sturmhaube“ weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Zurverfügungstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet eine Straftat darstellt und auch das Abrufen bereits eine Straftat sein kann.
- Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, zum Zwecke des WLAN-Zugangs erhaltene Passwörter oder Zugangscodes geheim zu halten.
- „Sturmhaube“ weist den Kunden bzw. Nutzer darauf hin, dass dieser selbst für den Schutz seines Endgerätes vor schadhaften Programmen – Viren, Hacking, Phishing etc. – sowie für die Sicherung seiner Daten Sorge zu tragen hat.
- „Sturmhaube“ haftet nicht für etwaige Schäden, die dem Kunden bzw. Nutzer durch die Nutzung des Internetzugangs entstehen. Hiervon ausgenommen sind Schäden, die durch die „Sturmhaube“ vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
- „Sturmhaube“ weist darauf hin, dass aufgrund widerrechtlicher Nutzung durch den Kunden oder Dritte die Verpflichtung bestehen kann, einzelne Adressen und Internetzugänge zeitweilig oder dauerhaft zu sperren und derartige Sperrungen keine Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber „Sturmhaube“ begründen.
IV. Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels, Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
- Ein Rücktritt des Kunden von dem Beherbergungsvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der „Sturmhaube“. Ohne eine Zustimmung der „Sturmhaube“ ist der Kunde bei nicht in Anspruch genommenen Zimmern verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit Frühstück zu bezahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben angegebene Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
- Sofern zwischen „Sturmhaube“ und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der „Sturmhaube“ auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber „Sturmhaube“ ausübt.
Bei Zimmerreservierungen gelten folgende Stornierungsregelungen:
Bis 30 Tage vor Anreise: kostenfrei
29 bis 15 Tage vor Anreise: 50%
Ab 14 Tage vor Anreise: 90%
No Show: 100% - Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen (z.B. Torten, Blumen, Babysitter etc.), die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind vom Kunden vollständig zu bezahlen.
D. Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
I. Zahlungsbedingungen bei Veranstaltungen
- Bei der Organisation von Veranstaltungen ist „Sturmhaube“ berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung und/oder eine Sicherheitsleistung in Form einer Anzahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Kostenkalkulation für die Veranstaltung. Die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart und lauten nach aktuellem Stand wie folgt:
- 30% Anzahlung der gesamten Veranstaltungskosten zahlbar bei Vertragsabschluss. Diese werden auch dann nicht erstattet, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet, es sei denn, dass „Sturmhaube“ den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten hat.
- 70 % Restzahlung der gesamten Veranstaltungskosten zahlbar bis 90 Tage Veranstaltungsbeginn
Sofern die vereinbarte Anzahlung nicht bis zum genannten Zahlungsziel eingegangen ist, ist „Sturmhaube“ berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertrag unverzüglich und außerordentlich zu kündigen.
- Bei Veranstaltungen, bei denen die „Sturmhaube“ sowohl ihre Räumlichkeiten zur Verfügung stellt als auch Speisen und Getränke liefert gilt:
Tritt der Kunde bis zum 91. Tag vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist „Sturmhaube“ berechtigt, 50% der Veranstaltungskosten einzubehalten.
Bei einem Rücktritt des Kunden zwischen dem 90. und 31. Tag vor Durchführung der Veranstaltung werden 70% des vereinbarten Mindestumsatzes (Raummiete sowie Speisen- und Getränkeumsätze) berechnet.
Bei jedem späteren Rücktritt hat der Kunde 100% des vereinbarten Mindestumsatzes (Raummiete sowie Speisen- und Getränkeumsätze) zu zahlen. - Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch vorstehende Nummern 1 bis 3 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
- Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Kunden eine dritte Person – beispielweise ein Organisator – eingeschaltet, so haftet dieser zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der „Sturmhaube“ eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
- Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Veranstaltung ein Jahr und erhöht sich der allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 %, erhöht werden. „Sturmhaube“ ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, wenn kommunale Abgaben (Kulturförderabgabe, Kurtaxe, etc.) auf die Beherbergung oder die Durchführung von Veranstaltungen erhoben werden. Die Preiserhöhung ist begrenzt auf die Kosten der oben angegebenen Abgaben.
II. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
- Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% ist der „Sturmhaube“ mindestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der „Sturmhaube“.
- Eine rechtzeitige Reduzierung (bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn) der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wird von der „Sturmhaube“ bei der Abrechnung berücksichtigt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% der Berechnung zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
- Im Falle einer Erhöhung der vereinbarten Teilnehmerzahl wird für die Abrechnungszwecke die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
- Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist „Sturmhaube“ berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Veranstaltungsräume zu tauschen, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
- Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt „Sturmhaube“ diesen Abweichungen zu, so kann „Sturmhaube“ die zusätzliche Leistungsbereitschaft nach billigem Ermessen in Rechnung stellen, es sei denn, „Sturmhaube“ trifft ein Verschulden an der Verschiebung.
- Bei einem Änderungswunsch am Veranstaltungstag hinsichtlich der Einrichtung, Ausstattung oder Bestuhlung der Räume ist „Sturmhaube“ berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von € 500,00 zu berechnen.
III. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
- Soweit „Sturmhaube“ für eine Veranstaltung auf Veranlassung des Kunden technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt „Sturmhaube“ im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde hat in diesem Fall die „Sturmhaube“ von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen und dadurch verursachter Schäden freizuhalten.
- Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe und ist für die ausreichende Versicherung der überlassenen Einrichtungen wegen Haftpflichtschäden und Vermögensschäden alleine verantwortlich.
- Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der „Sturmhaube“ bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die „Sturmhaube“. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der „Sturmhaube“ gehen zu Lasten des Kunden, soweit „Sturmhaube“ diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf „Sturmhaube“ pauschal erfassen und berechnen. Elektrogeräte dürfen nur in dem Umfang an das vorhandene Leitungsnetz angeschlossen werden, als die zulässige Belastung – über die sich der Kunde im Zweifel vorab zu erkundigen hat – nicht überschritten wird.
- Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
- Im Fall von technischen Störungen können Zahlungen nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit „Sturmhaube“ diese Störungen nicht zu vertreten hat.
IV. GEMA
- „Sturmhaube“ weist den Kunden darauf hin, dass bei musikalischer Begleitung einer Veranstaltung durch eine Band, einen Discjockey oder ähnlichem eine Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vorzunehmen ist.
- Die Anmeldungsverpflichtung obliegt dem Kunden und kann von diesem an die Dritte – beispielsweise die Band oder den Discjockey – delegiert werden. Der Kunde stellt die „Sturmhaube“ ausdrücklich von dieser Anmeldungsverpflichtung und von jedweder Haftung in diesem Zusammenhang – insbesondere für eventuell anfallende Kosten – frei.
V. Verlust oder Beschädigung von mitgebrachten Sachen des Veranstalters, dessen Gästen, Besuchern, etc.
- Mitgeführte Ausstellungsgegenstände oder persönliche Sachen des Veranstalters, dessen Besucher, Gäste, Mitarbeiter, etc. befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. „Sturmhaube“ übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. „Sturmhaube“ übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung der mitgeführten Gegenstände keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter.
- Ansonsten haftet „Sturmhaube“, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf die jeweiligen Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen (B1 Stoffe) zu entsprechen. „Sturmhaube“ ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen der möglichen Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen an Wänden, Decken und Bodenbelägen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der „Sturmhaube“ zulässig.
- Sämtliche vom Veranstalter oder Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sowie deren Verpackung sind vom Veranstalter nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter seiner Entsorgungspflicht nicht unverzüglich nach, ist „Sturmhaube“ berechtigt die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vorzunehmen. Verbleiben Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann „Sturmhaube“ für die Dauer des Verbleibs die vereinbarte Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, „Sturmhaube“ der eines höheren Schadens vorbehalten.
Vl. Sonstige Pflichten des Veranstalters
- Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der „Sturmhaube“ durchgeführt werden.
- Prospekte, Einladungen, Zeitungsanzeigen sowie alle weiteren Veröffentlichungen mit Hinweis auf die Veranstaltungen in der „Sturmhaube“ bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der „Sturmhaube“.
- Ausstellungen im Foyer, den Restaurationen sowie allen weiteren öffentlichen Bereichen sind nicht erlaubt. Das Platzieren von Werbematerial bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der „Sturmhaube“.
- Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich die „Sturmhaube“. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der mitgebrachten Speisen und Getränke und stellt „Sturmhaube“ insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.
E. Haftung und Schlussbestimmungen
I. Haftung der „Sturmhaube“
- Für Verstöße gegen vertragliche Verpflichtungen hat „Sturmhaube“ mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.
- Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von „Sturmhaube“ beruhen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn „Sturmhaube“ die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Einer Pflichtverletzung der „Sturmhaube“ steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel auftreten, wird „Sturmhaube“ bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden sich bemühen, für Abhilfe zu sorgen.
- Für eingebrachte Sachen haftet „Sturmhaube“ dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird empfohlen, den Hotel- oder Zimmersafe zu nutzen. Will der Kunde Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 800,00 oder sonstige Sachen mit einem Gesamtwert von mehr als EUR 3.500,00 einbringen, ist eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung mit „Sturmhaube“ abzuschließen.
- Soweit einem Kunden ein Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch ein Verwahrungsvertrag selbst dann nicht zustande, wenn für die Stellplatznutzung ein Entgelt in Rechnung gestellt wurde. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Grundstück von „Sturmhaube“ abgestellter Kraftfahrzeuge haftet „Sturmhaube“ nur, sofern „Sturmhaube“ Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
- Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. „Sturmhaube“ bewahrt derartige Sachen drei Monate auf, danach werden sie – sofern ein erkennbarer Wert besteht – dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder, falls eine Verwertung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist, vernichtet.
- Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt behandelt. „Sturmhaube“ übernimmt die Annahme, Aufbewahrung und – auf ausdrücklichen Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung sind Schadenersatzansprüche jedoch ausgeschlossen, es sei denn, „Sturmhaube“ hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
II. Haftung des Kunden
- Der Kunde haftet für alle Schäden, die von ihm selbst oder durch Dritte aus seiner Sphäre verursacht werden. „Sturmhaube“ ist im Falle eines vom Kunden verschuldeten Schadens berechtigt, die Neubeschaffung oder eine Wiederherstellung in Rechnung zu stellen.
- Der Kunde ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare beizutragen, um eine auftretende Störung oder einen Mangel zu beheben und einen Schaden möglichst gering zu halten. Er hat „Sturmhaube“ über Störungen oder Mängel unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren.
- Raucht der Kunde in einem Nichtraucherzimmer, so verpflichtet er sich, an „Sturmhaube“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 € zu bezahlen.
- „Sturmhaube“ weist darauf hin, dass sämtliche Zimmer-, Veranstaltungs- und Restauranteinrichtungsgegenstände (inklusive Dekoration) inventarisiert sind. Sollte „Sturmhaube“ das Fehlen einzelner Einrichtungsgegenstände unmittelbar feststellen, so ist „Sturmhaube“ berechtigt, dem Kunden die Kosten der Wiederbeschaffung in Rechnung zu stellen. Des Weiteren behält sich „Sturmhaube“ vor, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden wegen Vandalismus, starker Verschmutzung von Zimmern und anderen Räumlichkeiten geltend zu machen.
III. Verjährung von Ansprüchen
- Ansprüche gegen die „Sturmhaube“ verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist – spätestens in einem Jahr nach ihrer Entstehung. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren seit Ihrer Entstehung, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadenersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren seit Ihrer Entstehung. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der „Sturmhaube“ beruhen.
IV. Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der „Sturmhaube“. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz der „Sturmhaube“. Dies gilt insbesondere, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen. „Sturmhaube“ nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und gültig. Für diesen Fall soll unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gelten, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt, falls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke enthalten sollten.